Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freisitz
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Freisitz
I
privilegierter, von Abgaben befreiter Sitz, Besitz
- des freisitzes entsetzt1433 VerhNdBayern 33 (1897) 85
- " der Adel soll in der Stadt [Waldshut] einen freisitz haben, auch der Schultheiß ist exempt"1527 MittBadHistK. 11 (1889) 110
- 1562 MittBadHistK. 9 (1888) 35
- mit neuwen steuren, zöllen, vngelten ... beschwert, inen auch der freysitz in sochen stetten nit mehr gestattet1573 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 322Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
Adelssitz
- [gestattet Erzherzog F. einer Familie, daß] sy sich von ainem irem aigenthumblichen adenlichen freysitz von und zu St. schreiben mögen1576 Tille,Vintschgau 40 Anm. 51
- [statt Edelsitz und Ansitz findet sich häufig in Tirol auch die Bezeichnung] freisitz16. Jh. OttenthalFschr. 295
III
freies Wohnrecht, bloßes Wohnrecht
- soll kainer ... weder in das burgerrecht noch in den satz oder freisitz angenohmen werden1595 SchrBodensee 22 (1893) 18
- dem burgerrecht nit underworffen und eintweders einen frey- oder beysitz haben oder aber in ledigen stand alhie arbaiten1605 SchwäbWB. II 1733Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1610 wurde verordnet, daß jeder, der das hiesige Bürgerrecht erlangen wolle, 1000 Gulden reines Vermögen besitzen müsse, das Bürgerrecht mit 200 fl., das Zunftrecht mit 80 fl. und den freisiz jährlich mit 20 fl. bezahlen solleSchaffhausen/SchweizId. VII 1730Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- das der hebamen mannen gleich wie ire weiber ain freisitz haben sollenoJ. RavensburgStR. 304
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