Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freisprechungsbrief

Freisprechungsbrief


I
  • soll ... der freisprechungsbrief in die handwerkslade ... eingeleget werden
    1753 ÖstVerordn. I 215
II
  • eine gemarkung ... ist alsdann zehendfrey, wenn darinn seit dreyßig oder mehr jahren niemand auf das angebaute land eine zehend-ansprache geltend gemacht hat; noch mehr diejenigen, welche ein von der rechtsbehörde ausgeflossener oder durch ersizung bestärkter freysprechungsbrief schüzt
    BadLR. 1809 Satz 710 ab
unter Ausschluss der Schreibform(en):