Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freistelle

Freistelle

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I
  • es soll sich kein kluffts vetter unterstehen, einige klufftstellen [Kirchenplätze] ... zu verhäuren, es sey denn, daß es seyn eigen freiestellen seyn
    1760 ZRG.2 Germ. 43 (1922) 329
II
  • "für unbemittelte schüler"
    oJ. SchwäbWB. II 1734