Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freistelle
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I
- es soll sich kein kluffts vetter unterstehen, einige klufftstellen [Kirchenplätze] ... zu verhäuren, es sey denn, daß es seyn eigen freiestellen seyn1760 ZRG.2 Germ. 43 (1922) 329
II
- "für unbemittelte schüler"oJ. SchwäbWB. II 1734Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)