Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freiüberlände

Freiüberlände

  • vgl. die unbehauste güter sind diejenigen, darauf kein haus oder hof stehen ... es seyen ... dergl. gründ, welche man sonst freyeeuberlend, burgerrecht ... nennet
    1550 Walther,Tract. VIII 2
  • es sollen zwar viel herrschafts-verwalter einen unterschied zwischen frey- und haus-überländen machen
    1752 Greneck 324