Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Freiung

2Freiung

Eheschließung
bdv.: Heirat (B I)
  • es kan eine jede weibsperson, wann sie will, sich bey dem testament des gleichen vogts bedienen, der ihr schon bey der freyung beygestanden ist
    BernGS. 1762 S. 135
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  • der J. ihre schwester ... langte mich an noch ehe die freyung mit denen erwehnten beiden partheien vor sich ging
    1760 SiebbWB. II 475
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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