Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freiwald
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, Freienwald
"Wald, der ein freies Eigentum der landesfürstlichen Kammer ist, jedoch gegen Abgaben zur Benützung überlassen wird"
- das die raths persohnen einen sehr grossen ueberfluss gebraucht haben in den holzhackhen, bitt ... ein ers. gemein, das hinfüro ein mass gehalten und bissweilen auch in den freywaldt wie andere burgersleuth hinein fahren lassen1603 MHungJurHist. V 2 S. 101
- von dem viech, so an freiwald getriben würt1625 ÖW. I 22Faksimile (ca. 47 KB)
- ist denen bauern verbotten ihre aignen zinßgieter zu vill außhaken zum verkauf des holz weder auch prenter zu machen, weil die erfahrenheit lehret, daß ihre nachkomende an holz mangel leiden mießen und folglich denen freiwäldern zu hart geschichetoJ. ÖW. VI 242Faksimile (ca. 45 KB)
- in dem sog. kopfwalt ... und anderen freiwalderenoJ. ÖW. VI 462Faksimile (ca. 53 KB)
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"markgenossenschaftlicher Besitz"
- nemus quod dicitur frienwalt1271 ZThür.2 10 (1897) 309
- fruntliche eynunge ... zwischen uns [dem Kloster] und den sieben dorffern ... die do suldin haben gemeynschafft yn dem walde genant der friewalt ...; daß daß closter J. sal uß dem gen. frienwalde nemen waltwerg [wie die andern]1458 ZThür.2 10 (1897) 312
- in unsern waldenn, der freyewaldt genandt, [holtz] holen nach nothurfft1503 ZThür.2 10 (1897) 313
- uber den gebrauch berurts freyenwalds1503 ZThür.2 10 (1897) 315