Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freiwein
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zollfreier Wein
- von denen nun und dann verfahrenden freiweinen, worunter Kurmainz und Kurtrier nicht verstanden werden und der ursachen exempt seind, weil an dero zollstätten auch von denen kurpfälzischen weinen nichts gefordert wird, gibt das fuder 1/4 rtlr., gleich auch bei allen benachbarten zollstätten erhoben wird1695 Fliedner,KurpfRheinzölle 180
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