Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freiwoche

Freiwoche

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  • die zeit, innerhalb welcher der freyzinß entrichtet werden muß, sind die acht tage, vom ersten werktage nach Martini an bis Elisabethentag, daher diese woche auch die freywoche genannt wird
    oJ. I. Faber, Historisch-juristische Abhandlung von den Freygütern und Freyzinßen im Erfurtischen (Erfurt 1793) 7
  • in der friwochen, so man frizinse nimpt
    oJ. Erfurt/Lexer III 528
  • Michelsen,Erfurt 20
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