Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freiwoche
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- die zeit, innerhalb welcher der freyzinß entrichtet werden muß, sind die acht tage, vom ersten werktage nach Martini an bis Elisabethentag, daher diese woche auch die freywoche genannt wirdoJ. I. Faber, Historisch-juristische Abhandlung von den Freygütern und Freyzinßen im Erfurtischen (Erfurt 1793) 7
- in der friwochen, so man frizinse nimptoJ. Erfurt/Lexer III 528Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Michelsen,Erfurt 20
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