Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freizeichenhändler

Freizeichenhändler

  • die frey-zeichen-händler, wegen des ihnen allein, auf öffentlichem markt zukommenden verkaufs, zur gebühr ernstlich und mit behöriger aufsicht anzuhalten
    1768 CAug. Forts. I 1 Sp. 1591