Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Freizeichenpfennig

Freizeichenpfennig

  • die freizeichenpfennige zwischen den messen, welche die kanzlisten in eine verwarte büchse tun und jahrs bei aufschluß des währschafts- und burgergelds einliefern sollen
    1614 VeröfflFrankf. VII 2 S. 533