Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fremdenheirat
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- wann die eltern durch strafbare mißhandlung oder fremdenheurath, indem sie sich ohne erlaubnuß eines großen raths an ein ohnverburgerte person verehlicht, das burgerrecht verwürckt17. Jh. Eheberg,StraßbVG. 747