Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fremdenheirat

Fremdenheirat

  • wann die eltern durch strafbare mißhandlung oder fremdenheurath, indem sie sich ohne erlaubnuß eines großen raths an ein ohnverburgerte person verehlicht, das burgerrecht verwürckt
    17. Jh. Eheberg,StraßbVG. 747