Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fremdenlohn

Fremdenlohn

"war der Lohn, den das Gesinde nach den ersten drei Dienstjahren u. die Kinder der Schutzuntertanen von Anfang an bekamen ebenso wie diejenigen, die sich von ihrem Gutsherrn die Erlaubnis zum Auswärtsdienen erkauft hatten und nun in der Fremde dienten" Ziekursch,SchlesAgr.2 115