Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Friedbann

2Friedbann

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Gemeindezaun, der von den einzelnen Besitzern erhalten wird
  • daß alle behauste holten ihre fridpänn bein heußern und bein weingarten stehen sollen laßen uber ein jahr
    1404 NÖsterr./ÖW. VII 375