Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Friede/frieden
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(Friedburg)
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Frieddinger
1Friede
, FriedenI rechtlicher Schutz, Sicherheit
- 1
- 2 Sonderfriede, erhöhte Sicherheit
- a sicheres Geleit
- -- für Sachen
- b ewiger Friede
- c Friede für den Weg zum und vom Gericht und während des Gerichts
- d Friede vor der Fehde
- e zu besonderen Anlässen, für bestimmte Personen
- α
- β Arbeitsfriede
- γ Notstandsfriede
- δ Marktfriede
- ε für Juden
- -- gekaufter Friede
- ζ für Gerichtsboten, Ratsleute, den (Scharf)richter
- f an einzelnen Orten; Asyl
- g Jagdverbot
- 3 Gottes-, Kaisers-, Königs, Bischofs-, Reichs-, Land-, Stadt-, fürstlicher Friede
- 1 Beginn des Friedens
- 2
- 3 (zwischen Parteien) freiwillig gelobter oder (bei Strafe) gebotener Friede
- a
- b Friede bannen
- c Friede bieten, gebieten
- d wirken
- e gebotener Friede
- f
- g (auf)nehmen: Streitende zum Friedensgelöbnis auffordern
- 4 Frieden herstellen
- a
- b
- c gewinnen
- d geloben (durch Vertrag der Parteien)
- e schwören
- -- Friede bestellen: zusichern
- f (be)halten
- g erneuern, vermahnen
- h Versöhnungstrunk als Ende des erhöhten Friedens
- i Einzelnes
- 5 Friedensübereinkunft
- 6 jemandem den Frieden nehmen, ihn ächten
- 7 Verletzung des Friedens
III auch bei Rentenübertragung wurde Friede gewirkt. Daraus entsteht die Bedeutung: Genuß eines Rechts, Hypothek
IV Rechtsgebiet (der Stadt)
V Bündnis
VI Gegensatz zum Krieg: Friedensschluß, Waffenstillstand
VIII Ruhe, Eintracht
IX Kennwort auf Spaltzetteln
- 1 sich versöhnen, Streit beilegen (häufig im Bündnisvertrag), oft nur Waffenstillstand schließen
- -- den Frieden widerherstellen
- 2 Friede halten
- 3 Friede gebieten
- -- für Frieden sorgen
- 4 schützen
II (durch Zaun) abgrenzen