Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Frondgulden

Frondgulden

frohndgulden 
Abgabe
  • von jedem frohndbaren burger und beisassen, nebst deren zugviehe, ein ... frohndgulden erhoben
    MannhPriv. 1785 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):