Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fronfastenbot

Fronfastenbot

, Fronfastengebot

am Sonntag nach Fronfasten zusammentretende Zunftversammlung
  • 1489 Basel/SchweizId. IV 1902
  • sollen alle meistere zu demselben fronfastengebote, das uff iglichen sontag nach der fronvasten gehalten werden sol, selber ... kommen
    1499 FrankfZftUrk. II 156
  • ein ieder meister ... soll all fronfasten-bott ein ieder erlegen schuldig sein 3 ₰
    oJ. SchwäbWB. II 1784
unter Ausschluss der Schreibform(en):