Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fronschuldigkeit

Fronschuldigkeit

Frondienstpflicht
  • verbindet sich ... jeder behauste tagelöhner ... seine frohnschuldigkeit jahrlich mit 24 kreuzern in gelde abzulösen
    1785 VillingenStR. 220
  • über das eigenthumsrecht der böhmischen obrigkeiten auf die gründe ihrer unterthanen und über die gerechtigkeit der hieraus entstehenden frohn- oder robotschuldigkeit 
    1788 Gesenius,Meierrecht I 73