Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Frontanz

Frontanz

  • wie denn derjenige so genannte frohntantz, der gewoͤhnlicher maßen damit verknuͤpften aͤusersten uͤppigkeit und tollen freude halber, eben keine loͤbliche verrichtung zu nennen seyn duͤrfte, welchen verschiedene unterthanen an gewissen tagen oͤffentlich vornehmen und durch den gerichts-knecht den anfang darzu machen muͤssen
    1749 Klingner I 139
  • 1758 Haltaus 542