Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fruchtgefälle

Fruchtgefälle

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  • ehr soll ... der statt järliche früchtgefäll getreulich inpringen
    16. Jh. Weinheim 402
  • an ... frucht- und weingefäll 
    1607 WürtLTA.2 II 801
  • hetten gemelte herrn zu Z. noch andere fruchtgefell diess orts
    1682 Untermosel/GrW. VI 532
  • soll derselbe [Rechnungsführer] mit gemeiner stadt fruchtgefällen und dem ihm anvertrauten einkünften gewissenhaft ... umgehen
    1752 RottweilKasten. 7
unter Ausschluss der Schreibform(en):