Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Frühlingallmende
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Frühlingallmende
- daß nach dem seybrief ein armer aussert seinem sommer-recht nur denzumahlen einer kuh frühling- und herbstallment nuzen kan, wenn er selbst eine kuh gewinteret1775 Niedersimmental 192Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"