Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Füll
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, Füllen
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junges Pferd
- wer fill hat und lest die leffen und den leiten schaden thuet, der ist dem herrn verfallen 72 ₰ und dem dassigen den er den schaden gethon zu pezallen1480 NÖsterr./ÖW. VII 92Faksimile (ca. 42 KB)
- welcher springunde füll oder ander vich hat, wo man ausspant oder treibt, die uber panzeun oder khäger springen, ist der herrschafft verfallen 72 ₰ und dem richter 12 ₰1516 NÖsterr./ÖW. VII 66Faksimile (ca. 45 KB)
- von einem füli ein angster [Jungzehnt]1525 Niedersimmental 73Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- jungezenden: ... von eim füli 1 angster1558 Niedersimmental 77Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es soll auch niemand füllen auf die nachbahr weide zu verkaufen halten, es sey dan das er sölches selbsten nach seiner nothturft wegen eines untuchtigen und mangelhaftigen pferd halten wolte1581/1710 NrhAnn. 75 (1903) 85
- sein mit ihm 6 küeh vnd 2 kälblen ... sampt einem schönen füllen verbrandt worden; wurd das vich vor tag zum hochgericht geführt, verviertheilt vnd vf den scheiterhaufen gelegt1667 Schuhmann,Scharfrichter 30
- niemand soll in unserem felde stutten mit füllen oder tolles vieh oder schweine zur gräßung feste tüdern, bey brüche ... 18 ß.1729 SchleswDorfO. 742
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