Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Füll

Füll

, Füllen

junges Pferd
  • wer fill hat und lest die leffen und den leiten schaden thuet, der ist dem herrn verfallen 72 ₰ und dem dassigen den er den schaden gethon zu pezallen
    1480 NÖsterr./ÖW. VII 92
  • welcher springunde füll oder ander vich hat, wo man ausspant oder treibt, die uber panzeun oder khäger springen, ist der herrschafft verfallen 72 ₰ und dem richter 12 ₰
    1516 NÖsterr./ÖW. VII 66
  • von einem füli ein angster [Jungzehnt]
    1525 Niedersimmental 73
  • jungezenden: ... von eim füli 1 angster
    1558 Niedersimmental 77
  • es soll auch niemand füllen auf die nachbahr weide zu verkaufen halten, es sey dan das er sölches selbsten nach seiner nothturft wegen eines untuchtigen und mangelhaftigen pferd halten wolte
    1581/1710 NrhAnn. 75 (1903) 85
  • sein mit ihm 6 küeh vnd 2 kälblen ... sampt einem schönen füllen verbrandt worden; wurd das vich vor tag zum hochgericht geführt, verviertheilt vnd vf den scheiterhaufen gelegt
    1667 Schuhmann,Scharfrichter 30
  • niemand soll in unserem felde stutten mit füllen oder tolles vieh oder schweine zur gräßung feste tüdern, bey brüche ... 18 ß.
    1729 SchleswDorfO. 742
unter Ausschluss der Schreibform(en):