Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Füll
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, 2Fülle
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junges Pferd
- wer fill hat und lest die leffen und den leiten schaden thuet, der ist dem herrn verfallen 72 ₰ und dem dassigen den er den schaden gethon zu pezallen1480 NÖsterr./ÖW. VII 92Faksimile (ca. 42 KB)
- welcher springunde füll oder ander vich hat, wo man ausspant oder treibt, die uber panzeun oder khäger springen, ist der herrschafft verfallen 72 ₰ und dem richter 12 ₰1516 NÖsterr./ÖW. VII 66Faksimile (ca. 45 KB)
- von einem füli ein angster [Jungzehnt]1525 Niedersimmental 73Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1558 Niedersimmental 77
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