Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fünfmenig?

fünfmenig?

  • derselb förster soll han meiner frauwen der abbtissin matten einer fünffmenigen huffen oder ab einer sibenmenigen huffen, den soll der meyer dannen fueren einen man vnd an seinen bruchgürtel, vnd soll der förster den stockh dannen fueren oder den fünffmenigen huffen
    1394 Elsass/GrW. IV 60
  • DWB. IV 1, 1 Sp. 569
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