Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fünfundzwanzig
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fünfte
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Fünftel
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fünfthalb
Fünftmann
fünfunddreißig
fünfundvierzig
fünfundzwanzig
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I
fünfundzwanzig Jahre
vgl.
Fürsorger
- ein igleich iungelinch sol phleger han vntz hintz fünf vnd zwaintzig iaren; die wil sol er niht mit seinem gůt tůn an seinen phlegerum 1275 DspLR. Art. 56Faksimile (Abschnittsbeginn) - in Google Books
II
fünfundzwanzig Stockhiebe: bei der Prügelstrafe
- SchleswHWB. II 81
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