Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fünfzehnergericht

Fünfzehnergericht

aus 15 Mitgliedern bestehender Gerichtshof
  • wann zwo personnen mit einanderen für das fünffzechner gricht komment
    1608 UriLB. 40
  • fünfzechnergr. soll nebent dem regul. landtamman von den 60gern besetzt werden
    1663 SchweizId. VI 373
  • das fünfzehner-gericht. dieses richtet über alle, ehre und gut, recht und gerechtigkeit betreffende streit-händel, welche sich über 30 gulden belaufen
    1766 Fäsi II 164
  • es muss die sach aufs wenigst 6 gulden antreffen, eh si [vom siebnergericht] kan appeliert werden an das geschworne fünfzehner-gericht, welches aus 15 richteren bestehet
    oJ. SchweizId. VI 373 [Näheres ebenda]
unter Ausschluss der Schreibform(en):