Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fünfzehnergeschäft
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Amtskreis der Fünfzehner (II)
- so sint die xv gescheft ... doch so vil nit, das wol etwan ein xv schriber in andern der canzlei und statt gescheften gebrucht werden mag1537 Eheberg,StraßbVG. 564