Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fünfzehngericht

Fünfzehngericht

wie Fünfzehnergericht 
  • welcher an dem fünfzechengericht ist und ihme verkündt oder sonst gemahnet wird, ungehorsam ausbleibt und dadurch jemand zuo schaden kumbt, der soll dem selbigen denne abtragen
    1635 SchweizId. VI 373