Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fünfzehnte
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fünfzehnte
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Ordinalzahl zu fünfzehn
- der sol inn ... durch des gerichts diener, widersprechen vnd verbot thuen, vnd bis auff den funfftzehenden tag fuͤr gericht erscheinenoJ. SiebbWB. II 512
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