Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fünfzehnte

fünfzehnte

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Ordinalzahl zu fünfzehn 
  • der sol inn ... durch des gerichts diener, widersprechen vnd verbot thuen, vnd bis auff den funfftzehenden tag fuͤr gericht erscheinen
    oJ. SiebbWB. II 512
unter Ausschluss der Schreibform(en):