Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fünfziger

Fünfziger

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I Vorgesetzter über 50 Mann
II "einer aus dem Bürgerausschuß der 50 Männer nach den älteren Städteverfassungen" Berghaus I 485
-- "Stamm von mindestens 50 Fuß Länge" SchwäbWB. II 1831