Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fürerlösen
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, fürlösen
- löst er für [das heißt ergibt der Verkauf der Pfandsache mehr als zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist] so sol er vsshin gen1455 Büron 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so das pfand ... nit gelöst wirt, ist das pfand vergangen vnd verstanden vnd mag danenthin der selbig darmit faren, schalten und walten als mit sinem eignen gut; doch loste er für, sol er billich hinus gen1513 BruggStR. 146Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sölches fürerlöst gelt demjenigen, deßen die pfänder vorhin waren, widrumb veruolgen vnd zubkommen laßen1604 ZofingenStR. 277Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- das fürwärt und fürgelöst gält soll dem schuldner zugestellt werden1622 BruggStR. 256Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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