Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fürstenbank
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Versammlung der Fürsten
- nachdem wir von unserm rath ... bericht worden seyn, daß wir auf der fürstenbanck zu einem kriegsrath benennt ..., haben wir bewilligt, uns zu einem kriegsrath gebrauchen zu lassen1556 Moser,KreisAbsch. I 61Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- DWB. IV 1, 1 Sp. 859