Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fürstenhaus

Fürstenhaus

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I als Gebäude
  • jedoch sollen die fürstenhäuser, clöster und adelshöve, darauff die edel leute ihre gewöhnliche wohnung haben, außgenommen sein
    1562/77 LünebNGO. 385
II Fürstenfamilie
  • fruntschaft der ertz- und ander loblicher furstenhußer 
    1480 FRAustr. 46 S. 456
unter Ausschluss der Schreibform(en):