Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): fürstenmäßig
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fürstenmäßig
, fürstmäßig
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dem Fürsten ebenbürtig
- es were dann die mutter eines furstmeßigen herkombens1573 NÖLTfl. III 16 § 2
- haubtlehen ..., so von unß als lantsfürsten oder andern ... fürstenmäßigen persohne herrüeren16. Jh. NÖLehntraktat 6 § 1
- hohen standts personen, als fürsten, fürstmäßigen grafen und herrn1610 Wehner,HofgRottw. 36Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1659 MannhGBl. 17 (1916) 62
- zu jener [der ersten class] gehören die churfürsten, fürsten und fürstenmäßigen1733 Beck,Forstg. 392Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1758 Haltaus 570
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- Buder 456
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- SchwäbWB. II 1881
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