Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fundschacht

Fundschacht

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Schacht einer Fundgrube
  • 1532 SalzbBergO. 8v
  • da solle ainem fundschacht auch 20 chlaffter, vnd ainem yeden anndern schacht 15 chlaffter nach der chlufft oder gan[g]sfaal vnd auf yeder seitten dritthalbe schnuer in den schermen in rechts wincklmass gegeben [werden]
    1532 ZFerd.3 31 (1887) 89
unter Ausschluss der Schreibform(en):