Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fußsteig

Fußsteig

bdv.: Steig (I)
  • der landweg ... schal twe wagenwege und drei voetstige breit sein
    vor 1531 RügenLR. Kap. 4 § 5
  • daß ein jedlicher als weit ... sein hofstatt geht ..., den fues- oder gehsteig bessert
    1550 JbMittelfrk. 56 (1909) 106
  • ordnet ..., das ein fußsteig dry ... statschuch preit sein soll
    1552 Amberg(Schenkl) I 104
  • unter die felddienstbarkeiten gehört ... der fußsteig oder durchgang
    1756 CMax. II 8 § 11
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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