Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fußsteig
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bdv.:
Steig (I)
- der landweg ... schal twe wagenwege und drei voetstige breit seinvor 1531 RügenLR. Kap. 4 § 5
- daß ein jedlicher als weit ... sein hofstatt geht ..., den fues- oder gehsteig bessert1550 JbMittelfrk. 56 (1909) 106
- ordnet ..., das ein fußsteig dry ... statschuch preit sein soll1552 Amberg(Schenkl) I 104Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter die felddienstbarkeiten gehört ... der fußsteig oder durchgang1756 CMax. II 8 § 11Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)