Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Futtersam

Futtersam

Recht der Beamten, das Pferdefutter auf Dienstreisen von der Bevölkerung einzusammeln
  • der richter, auch die amtleut hat ihr jeder das futtersam, der richter, soweit die herrschaft ist, und jeder amtmann in seinem amte besonder
    1468 OberbayrArch. 55 (1910) 5
  • die rechten mit graßhalden fuere ze ligen und mit fuetersamen auf allen den guetern
    15. Jh. ÖW. VI 243