Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Futterschütt
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Abgabe
- so ein erb verkaufen und mit ihrem gut under andere obrigkeit fahren, [müssen] neben 15 ℔ von der kaufsumme oder schäzung des erbes daneben gen hof um die futerschüt, wie ihm die alten nahmen geben, sonderlich vergleichen1581 YbbsitzUrbar/ArchivSeitenstetten