Futterstellung
Futterstellung
Abgabe
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"dafür soll der Lehensmann ihm und seinen Erben jährlich 4 Pf. B. reichen für die Mal und 3 St. "Futterstellung" ..., nicht in Zinsweis sondern zur Erinnerung der Lehenschaft"1464 ZFerd.³ 18 (1873) 9