Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Futterstellung

Futterstellung

Abgabe
  • "dafür soll der Lehensmann ihm und seinen Erben jährlich 4 Pf. B. reichen für die Mal und 3 St. "Futterstellung" ..., nicht in Zinsweis sondern zur Erinnerung der Lehenschaft" 
    1464 ZFerd.3 18 (1873) 9