Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Gabel
2Gabel
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ahd. gabala, nd. gaffel, an. gafi (mit der Bedeutung "Giebel"); Anklänge im keltischen gabul und gallo-lateinischen gabulus (Falk-Torp I 294 und 302f.: Kluge-Götze 181); Zusammenhänge mit ahd. gapen "klaffen" vgl. Schade2 I 263
II 1
- die unrecht hat, den steyn for dem wywasser zu tragen und die ander mit eyner gabeln, darzu gemacht, fort zu dryben15. Jh. Nierstein/Koeniger,SendQ. 149
III 1
Stammbaum
- soll der probierende teil allerdings gehalten sein, einen dergleichen anstand durch aufsteckung einer gabel zu beheben und durch glaubwürdige urkunden zu beweisenoJ. Schreuer,Stiftsm. 42Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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op de gaffel springen oder einen auf die gabel nehmen: schwören
vgl.
gabeln (II)
- DWB. IV 1, 1 Sp. 1120h
- Woeste,WestfWb. 72
III 3
Art und Weise der Holznutzung
- jedem zu hauen vergönnt vier leisten, schoßweiß, auch ein gabel und gabelstiel1530 JbMittelfrk. 56 (1909) 135