Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gabelung
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- "Den Weinkäufer beschränkte vielfach die Vorschrift, daß er genötigt war, mit einem guten Fasse Wein auch ein Geringes zu erwerben, man nannte dies gabelung, eine Einrichtung, die Ende des 18. Jahrhunderts erloschen ist, wenigstens als öffentliche gabelung, deren letzte in Rauenthal und Östrich 1726 stattgefunden haben soll"v.Basserm.-Jordan,Weinbau II 420
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