Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gangbrot

Gangbrot

Brotlaib als Hirtenlohn
  • wegen des gemeinen hirten und den ihme erlaubten gäng brot irrthum vorgefallen, in deme sich etliche ... beschwert befunden, daß ... sie ... keinen leib brot zu geben schuldig
    1642 WürtJb. 1910 S. 105