Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ganner
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Arbeiter, der gegen eine sehr billige Wohnungsmiete seinem Vermieter für einen festgesetzten Tagelohn stets zu Diensten sein muß und nur dann zu andern Herrn in Arbeit gehen darf, wenn jener für ihn keine Beschäftigung hat
- Frischbier I 216
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