Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gantstein

Gantstein

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Stein, auf dem Pfänder von Gerichts wegen feilgeboten werden
  • wirt es [pfant] aber nicht verkauft, so sol er es fueren gen Prutz auf den gantstein und mag dan daß verkaufen
    1495 und 1548 Lexer I 737
  • ArchÖG. 107 (1926) 707