Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gassenstreif

Gassenstreif

Straßenaufsicht
  • daß der gassenstreif, weil es eben winter und der wein wohlfeil sey, etwas vor der weinglocke vorgenommen und bis nach der weinglocke continuiret ... werden sollte
    1584 ArchUFrk. 1, 2 (1832) 178