Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gastpredigt

Gastpredigt

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  • hat der gewählte schon vorhin in einem geistlichen amte gestanden: so muß er dennoch, wenn die gemeine ihn nicht schon hinlänglich kennt, eine gastpredigt und catechisation halten
    1794 PreußALR. II 11 § 330