Gatterherr
Gatterherr
I
der den Gatterzins fordert
-
soll der eygenherr schuldig sein dem gatterherrn für gericht zeverkünden und jme sein erlangte gerechtigkeyt anzeygen, ob der gatterherr ... wöll ... sich seiner gatterzins oder gült verzeyhenNürnbRef. 1522 XXVI 2
- Siebenkees,Beitr. III 231
II
in Dortmund Gerichtsherren, im besonderen Falle ein Schiedsgericht aus Ratsherrn und Gildevorstehern in Gildesachen