Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gebmann

Gebmann

gebleute 
Holzanweiser
vgl. Gabmann
  • ist man überkommen, alle jahr zwei gebmänn zu kiesen ... und die zwei gebmänn ... sollen ihren aid thuen, einen jeglichen erben zu geben nach seiner gewalt
    1511 AachenZ. 23 (1901) 14
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