Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gebrauchhindernis
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- eine minderung des bestandzinses fordern, falls die störung und gebrauchshinderniß dem eigenthümer angezeigt worden istBadLR. 1809 Satz 1726Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte