Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gebrechenamt

Gebrechenamt

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Behörde für anzubringende Beschwerden über Mängel und deren Abstellung
  • werden samtliche hochfürstl. ... beamte ... angewiesen, daß sie alle jahr ... die bey ihren anvertrauten amtsreposituren vorhandenen mandatenbücher mit anhero bringen und bey dem hochfürstlichen regierungsgebrechenamt vorlegen sollen, um dieselben einsehen ... zu können, ob die nach und nach ergangenen hochfürstlichen gedruckten verordnungen dabey befindlich ... seyn
    1751 SammlVerordnWürzb. II 605
  • DWB. IV 1, 1 Sp. 1855