Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gebschaft

Gebschaft

Zuwendung
  • ist ... noch unser wissenschaft, daß ... fälle sich durch verglich gesetzet und dadurch ist einigen die fahrende habe überlassen ...; weilen aber unsere ehepacten fast meistens durch gebschaften und abscheiten verbunden werden, so kommen solche fälle nicht oft vor
    1788 Breidenbach 122