Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Gebtag

Gebtag

vgl. Deichsfach

I Verlöbnis
  • "während die beiderseitigen Eltern ... über das hingebent besprechen und den gebtag endgiltig festsetzen" 
    oJ. Peetz,VwStud. 246
  • Schmeller2 I 866
-- Jahrtag der Verlobung
  • von des kuniges und kunigin gebtag 
    1413 OfenStR. Kap. 10
II Almosentag
  • bei ... zwei herkömmlichen gebtagen in der woche, wo die ortsarme vergesellschaftet, unter lautem gebeth die allmooßen selbst einsammlen
    1786 ObersteinPolO. § 3 a
III "Tag, an dem die Siebengeber das verlassene Deichfach gewissen Landstücken zuweisen"